§ 6 StGB - Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

Bibliographie

Titel
Strafgesetzbuch (StGB)
Amtliche Abkürzung
StGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-2

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

  1. 1.
    Völkermord (§ 220a);
  2. 2.
    Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b;
  3. 3.
    Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
  4. 4.
    Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181);
  5. 5.
    unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
  6. 6.
    Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3;
  7. 7.
    Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151 und 152) sowie die Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten (§ 152a);
  8. 8.
    Subventionsbetrug (§ 264);
  9. 9.
    Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.