Versionsverlauf

§ 119 LBG - Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Zur Kommunalbeamtin und zum Kommunalbeamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit, deren letzte Amtszeit über das 65. Lebensjahr hinausgeht, treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Sie sind auf Antrag jederzeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand zu versetzen; § 48 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 48 Abs. 1 bleibt unberührt.