§ 62 LHG - Exmatrikulation

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1 4

(1) Die Mitgliedschaft Studierender in der Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag der Studierenden oder von Amts wegen.

(2) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn

  1. 1.
    ihnen das Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung ausgehändigt worden ist, jedoch spätestens einen Monat nach Bestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, dass sie noch für einen anderen Studiengang zugelassen sind, einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule absolvieren oder beabsichtigen, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen und das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen,
  2. 2.
    die Zulassung zu einem Studiengang gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 oder aus einem anderen Grund erloschen ist und sie für keinen anderen Studiengang mehr zugelassen sind oder
  3. 3.
    sie Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht gezahlt haben.

(3) Studierende können von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn

  1. 1.
    ein Immatrikulationshindernis nach § 60 Abs. 5 und 6 nachträglich eintritt,
  2. 2.
    eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist oder
  3. 3.
    sie vorsätzlich im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne von § 2 Abs. 2 des Beschäftigtenschutzgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 1412) in der jeweils geltenden Fassung die Würde einer anderen Person verletzen. Mit der Exmatrikulation ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule ausgeschlossen ist.

(4) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.

(5) Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses setzen voraus, dass Studierende die Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, gezahlt haben.