§ 233 BRAO - Rechtsnachfolge der ehemaligen Reichs-Rechtsanwaltskammer
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist Rechtsnachfolger der früheren Reichs-Rechtsanwaltskammer.
(2) 1Sie tritt, soweit bisher gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt worden ist, in alle vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte der früheren Reichs-Rechtsanwaltskammer ein, haftet jedoch nur mit dem übernommenen Vermögen. 2Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die durch die Berliner Kommission für Ansprüche auf Vermögenswerte laut Kontrollratsdirektive Nr. 50 treuhänderisch auf die Rechtsanwaltskammer Berlin übertragenen Vermögenswerte der früheren Reichs-Rechtsanwaltskammer gehen auf die Bundesrechtsanwaltskammer über. 2Die Rechtsanwaltskammer Berlin wird von der ihr nach Artikel IV der Kontrollratsdirektive Nr. 50 auferlegten Haftung befreit. 3Die Übertragung von Vermögen auf das Land Berlin und die damit verbundene Haftung bleiben unberührt.
(4) Aus Anlass und in Durchführung des Rechtsübergangs entstehende Gerichtskosten werden nicht erhoben.