§ 40 GO LTSonstige Ordnungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 0
(1) Der Ordnungsgewalt des Präsidenten unterstehen auch die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte (Artikel 89 Abs. 4 der Verfassung) sowie alle anderen Personen, die nicht Abgeordnete sind.
(2) Wer auf der Tribüne Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten von der Tribüne verwiesen werden. Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.
(3) Das Betreten der Tribüne kann vom Besitz einer Eintrittskarte abhängig gemacht werden. Die Eintrittskarten werden nach Beschluss des Ältestenrats verteilt, wobei jedoch die Öffentlichkeit der Sitzung gewahrt bleiben muss.
(4) Während der Plenarsitzung haben außer den Abgeordneten und den vom Präsidenten zugelassenen Bediensteten der Landtagsverwaltung sowie den Mitgliedern der Landesregierung und den von ihnen benannten Beauftragten nur Personen Zutritt zu dem Plenarsaal, denen der Präsident oder seine Beauftragten dies allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich gestattet haben.