§ 1 KonzentratV - Konzentration
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zusammenfassung der Aufgaben der Übermittlungsstelle nach § 1077 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes (Konzentrations-VO - § 1077 ZPO, § 10 BerHG)
- Redaktionelle Abkürzung
- KonzentratV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 301
Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe sind die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben. In den Landgerichtsbezirken Duisburg, Mönchengladbach und Essen sind die Amtsgerichte Duisburg, Mönchengladbach und Essen jeweils für den Bezirk des Landgerichts zuständig.