§ 33a FuttermV - Besondere Registrierungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Futtermittelverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- FuttermV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7825-1-4
(1) Wer gewerbsmäßig andere als in § 30 Abs. 1a genannte Produkte zum Zweck der Herstellung eines Futtermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknet, muss von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert sein. Registrierungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag registriert, sofern sich aus dem Antrag die Betriebsstätte, die Art des Betriebes und der Trocknung, das Brennmaterial, das zur Befeuerung der Trocknungsanlage verwendet werden soll, und die Art und Menge der Futtermittel, die voraussichtlich jährlich getrocknet werden, ergeben. Die Registrierung gilt mit einem vollständig vorgelegten Antrag als erfolgt.
(2) Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die eine Anzeige nach § 33a Satz 1 in der am 17. November 2004 geltenden Fassung rechtzeitig und vollständig erstattet haben, gelten als registriert.