§ 48 WStG - Verletzung anderer Dienstpflichten
Bibliographie
- Titel
- Wehrstrafgesetz (WStG)
- Amtliche Abkürzung
- WStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 452-2
(1) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über
Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2),
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 3),
Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205),
Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335),
Körperverletzung im Amt (§ 340),
Aussageerpressung (§ 343),
Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345),
Falschbeurkundung im Amt (§ 348),
Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) und
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (§ 354 Abs. 4)
stehen Offiziere und Unteroffiziere den Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem Amte gleich.
(2) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2), Bestechlichkeit (§§ 332, 335), Falschbeurkundung im Amt (§ 348) und Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) stehen auch Mannschaften den Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem Amte gleich.