§ 72 LPVG
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
- 1.Einstellung,
Verlängerung der Probezeit,
Anstellung eines Beamten, - 2.Beförderung,
Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, - 3.Höhergruppierung,
Rückgruppierung,
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten, - 4.Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört,
- 5.Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
- 6.Kürzung des Unterhaltszuschusses,
- 7.Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf,
- 8.ordentlicher Kündigung,
- 9.vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
- 10.Weiterbeschäftigung von Angestellten und Arbeitern über die Altersgrenze hinaus,
- 11.Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
- 12.Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
- 13.Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung nach § 78 des Landesbeamtengesetzes sowie eines Antrags auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Beurlaubung nach § 85a des Landesbeamtengesetzes.
Satz 1 gilt für die in § 11 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, für Beamte auf Zeit, für Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, für nach § 126 WissHG oder § 81 FHG nicht übernommene Beamte und entsprechende Angestellte an den Hochschulen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 5 Buchstabe a von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen sind, nur, wenn sie es beantragen; er gilt nicht
- 1.für die in § 38 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten,
- 2.für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts, für Stellen der Abteilungsleiter bei Landesmittelbehörden und Generalstaatsanwaltschaften sowie für Angestellte, die eine über die höchste Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrages hinausgehende Vergütung erhalten,
- 3.für Beschäftigte an Theatern, die nach dem Bühnennormalvertrag beschäftigt werden,
- 4.für Leiter von öffentlichen Betrieben und sonstigen öffentlichen Einrichtungen in den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Beschäftigte in der Berufsausbildung. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 bis 9 wird der Personalrat nur beteiligt, wenn der Beschäftigte die Maßnahme nicht selbst beantragt hat.
(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei
- 1.Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehn und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
- 2.Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, und Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
- 3.Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ferner mitzubestimmen über
- 1.Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
- 2.allgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit,
- 3.Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
- 4.Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
- 5.Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
- 6.Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
- 7.Grundsätze über die Durchführung der Berufsausbildung der Angestellten und Arbeiter,
- 8.allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten und Auswahl der Teilnehmer an Forbildungsveranstaltungen,
- 9.Inhalt von Personalfragebogen,
- 10.Beurteilungsrichtlinien,
- 11.Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
- 12.Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
- 13.Grundsätze über die Prämiierung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen und betrieblichen Vorschlagswesens,
- 14.Planung von allgemeinen Maßnahmen zum Ausgleich von Härtefällen sowie zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge von Rationalisierungsmaßnahmen,
- 15.Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
- 16.Gestaltung der Arbeitsplätze,
- 17.Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
- 18.Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
- 19.Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
- 20.Richtlinien für die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
- 21.Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
- 22.Maßnahmen nach § 7 Abs. 2.
Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Satz 1 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, kurzfristig unregelmäßig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 21 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann in den Fällen des Satzes 1 auch durch den Abschluß von Dienstvereinbarungen mitbestimmen. Soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, können sie nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein; das gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag ergänzende Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.