§ 1749 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 1749 Abs. 2. §§ 1750 u. 1751: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 21 u. 22 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962
(1) Als gemeinschaftliches Kind kann ein Kind nur von einem Ehepaar angenommen werden.
(2) 1Ein angenommenes Kind kann, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht, bei Lebzeiten des Annehmenden nur von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen werden. 2Wird das Kind bei Lebzeiten des Annehmenden von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen, so ist § 1747 nicht anzuwenden.