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Art. 125 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Hessen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
10-1

(1) Nur der Landtag kann feststellen, dass der verfassungsmäßige Zustand des Landes gefährdet ist. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder und ist von dem Präsidenten des Landtages zu veröffentlichen. Der Beschluss kann die Freizügigkeit, das Postgeheimnis, das Versammlungsrecht und das Recht der Pressefreiheit außer Kraft setzen oder einschränken.

(2) Der Beschluss wird nach drei Monaten unwirksam, wenn in ihm nicht eine kürzere Frist bestimmt ist. Er kann unter den gleichen Bedingungen wiederholt werden.