§ 22c WeinG - Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach EG-Recht

Bibliographie

Titel
Weingesetz
Redaktionelle Abkürzung
WeinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7

(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geführt wird, sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen.

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht den Antrag im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger (1) . Gegen den Antrag kann innerhalb von vier Monaten ab seiner Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Bundesanstalt Einspruch eingelegt werden.

(3) Die Bundesanstalt holt zu dem Antrag innerhalb der vier Monate eine Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde des Landes oder der Länder ein, in dessen oder deren örtlicher Zuständigkeit die Rebflächen belegen sind, die im Rahmen der beantragten Produktspezifikation als geografisches Gebiet abgegrenzt sind.

(4) Nach Ablauf der Einspruchsfrist trifft die Bundesanstalt eine Entscheidung über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen nach Absatz 3 und nach Anhörung eines Fachausschusses, der von der Bundesanstalt einberufen wird und sich zusammensetzt aus Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörden und den Verbänden der Weinwirtschaft.

(5) Entspricht der Antrag den Voraussetzungen eines Schutzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt die Bundesanstalt dieses fest. Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. Die Bundesanstalt veröffentlicht den stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger (1) . Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 2 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger (1) veröffentlicht. Der Bescheid nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.

(6) Sobald der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 bestandskräftig geworden ist, unterrichtet die Bundesanstalt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übermittelt den Antrag an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(7) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger (1) .

(8) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. 1.

    das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das Einspruchsverfahren nach Absatz 2,

  2. 2.

    den in Absatz 4 genannten Fachausschuss,

  3. 3.

    das Einspruchsverfahren im Sinne des Artikels 118h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation im Sinne des Artikels 118q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, soweit sich das Erfordernis hierfür aus den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ergibt.