§ 15 ThürWaldGForstliche Nebennutzung und Aneignung von Walderzeugnissen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
790-4

(1) Forstliche Nebennutzung, dazu gehören insbesondere die Entnahme von Weihnachtsbäumen, Schmuck- und Deckreisig, Leseholz sowie Schlagbaum für Kleinabnehmer, dürfen nur nach Erlaubnis durch den Waldbesitzer erfolgen. Die Waldfunktionen nach den §§ 1 und 2 dürfen nicht gefährdet werden. Die untere Forstbehörde kann forstliche Nebennutzungen, sofern eine oder mehrere Waldfunktionen gefährdet sind, untersagen.

(2) Die Entnahme von Zweigen und Gipfeltrieben aus Kulturen und Verjüngungen sowie von herabhängenden Ästen von Randbäumen und das Ausgraben von Waldbäumen und Sträuchern ist nicht zulässig.

(3) Jedermann ist berechtigt, sich Früchte wie Pilze, Beeren, Zapfen oder Nüsse oder oberirdische Pflanzen wie Kräuter und Gräser in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch, Pflanzen in der Menge eines Handstraußes, anzueignen. Darüber hinausgehende Aneignungen bedürfen der Genehmigung durch den Waldbesitzer. Die Aneignung und Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(4) Im Staatswald ist das Sammeln von

  1. 1.
    dürrem oder abgefaultem Leseholz,
  2. 2.
    nach Aufarbeitung zurückgelassenem Holz unter 10 cm Durchmesser und
  3. 3.
    am Boden liegenden Rindenteilen und Zapfen zulässig.

(5) Streunutzung oder Waldweide sind verboten. Ausnahmen genehmigt die obere Forstbehörde. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.