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§ 52 GO LT - Erklärung zur Abstimmung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des saarländischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,SL
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-2

Bei Abstimmungen hat jeder Abgeordnete das Recht, seine von dem Beschluss der Mehrheit abweichende Stimmabgabe kurz schriftlich zu begründen. Diese Begründung ist spätestens am ersten Werktag nach der Sitzung dem Präsidenten zu übermitteln. Der Abgeordnete kann die Aufnahme der Begründung in den Sitzungsbericht, nicht aber ihre Verlesung vor dem Landtag verlangen.