§ 3 LVOBefähigung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-21 1
(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn
- 1.durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung oder
- 2.nach den Vorschriften dieser Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (§§ 32 bis 44) oder
- 3.durch Anerkennung nach § 8 Abs. 2 und 3 oder
- 4.auf Grund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder der Richtlinie 92/51/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18 Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Beschäftigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG 1992 Nr. L 209 S. 25), nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 28a Abs. 1 LBG oder
- 5.als Aufstiegsbeamte nach den §§ 21, 25 oder 30.
(2) Bei anderen Bewerbern wird die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt.