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§ 3 LVOBefähigung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-21 1

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

  1. 1.
    durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung oder
  2. 2.
    nach den Vorschriften dieser Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (§§ 32 bis 44) oder
  3. 3.
    durch Anerkennung nach § 8 Abs. 2 und 3 oder
  4. 4.
    auf Grund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder der Richtlinie 92/51/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18 Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Beschäftigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG 1992 Nr. L 209 S. 25), nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 28a Abs. 1 LBG oder
  5. 5.
    als Aufstiegsbeamte nach den §§ 21, 25 oder 30.

(2) Bei anderen Bewerbern wird die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt.