§ 12 KFAG - Bedarfsmesszahl

Bibliographie

Titel
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Amtliche Abkürzung
KFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Die Bedarfsmesszahl wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Satz 2) mit einem einheitlichen Kopfbetrag (Absatz 2) vervielfacht wird. Der Gesamtansatz ist die Summe des Hauptansatzes (Absatz 3) und der Ergänzungsansätze (Absatz 4).

(2) Der Minister des Innern setzt den Kopfbetrag so fest, dass der Betrag, der für Schlüsselzuweisungen B an die Gemeinden zur Verfügung steht, abzüglich eines voraussichtlich benötigten Betrages für Berichtigungen (§ 22), aufgebraucht wird.

(3) Der Hauptansatz beträgt für eine Gemeinde

bis5.000 Einwohner104 vom Hundert,
mit10.000 Einwohnern100 vom Hundert,
mit20.000 Einwohnern102 vom Hundert,
mit30.000 Einwohnern104 vom Hundert,
mit40.000 Einwohnern107 vom Hundert,
mit50.000 Einwohnern112 vom Hundert,
mit100.000 Einwohnern123 vom Hundert,
mit200.000 Einwohnern133 vom Hundert

der Einwohnerzahl.
Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden Hundertsätze; sie werden auf volle 0,1 vom Hundert aufgerundet.

(4) Zum Ausgleich besonderer Mehrbelastungen wird der Hauptansatz durch folgende Ansätze (Ergänzungsansätze) ergänzt:

  1. 1.

    Ein Ansatz für nicht kasernierte Angehörige der ausländischen Stationierungsstreitkräfte.
    Gemeinden mit Sitz von ausländischen Stationierungsstreitkräften werden dem Hauptansatz hinzugerechnet die nach dem Stand vom 30. Juni des Vorjahres ermittelte Zahl der nicht kasernierten Angehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte und deren Familienangehörigen, soweit diese nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen.

  2. 2.

    Ein Ansatz für Kinder.
    Gemeinden erhalten einen Ansatz für Kinder, wenn die jährliche Geburtenrate (die Zahl der Lebendgeborenen auf je 1.000 Einwohner) im Mittel des mit dem zweitvorangegangenen Jahr endenden Zeitraumes von acht Jahren die landesdurchschnittliche jährliche Geburtenrate im Mittel des gleichen Zeitraumes um mehr als 0,5 vom Tausend (Anspruchsgrenze) übersteigt.
    Die Geburtenrate ist auf volle 0,1 vom Tausend zu runden. Es gelten die vom Statistischen Landesamt jährlich festgestellten Zahlen der Lebendgeborenen.
    Der Ansatz beträgt für jede 0,1 vom Tausend, um die die Geburtenrate die Anspruchsgrenze übersteigt, eins vom Tausend der Einwohnerzahl, in der Summe gerundet auf volle Einwohner.
    Bei Grenzänderungen oder bei Auflösung einer Gemeinde bleiben für die beteiligten oder die aufnehmenden Gemeinden die für sie bis zum Zeitpunkt der Grenzänderung oder Auflösung festgestellten jährlichen Geburtenraten unverändert.
    Bei Neubildung einer Gemeinde setzt der Minister des Innern die jährliche Geburtenrate auf die Grundlage der Geburtenraten der beteiligten Gemeinden fest, bis für die neugebildete Gemeinde die Geburtenrate in dem Zeitraum nach Satz 1 zur Verfügung steht.

  3. 3.

    Ein Ansatz für Straßen.
    Der Ansatz beträgt

    1. a)

      bei Innerortsstraßen
      -Gemeindestraßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen - für die ersten 10 vollen und angefangenen 100 m je 1,5 Einwohner, für die weiteren vollen und angefangenen 100 m je 2,5 Einwohner;

    2. b)

      bei Außerortsstraßen
      -Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslagen, die der Verbindung zu klassifizierten Straßen, zwischen Gemeinden oder zwischen Gemeindebezirken dienen - für die ersten 10 vollen und angefangenen 100 m je 2 Einwohner, für die weiteren vollen und angefangenen 100 m je 3 Einwohnern;

    3. c)

      bei sonstigen Außerortsstraßen
      - Gemeindestraßen, die nicht unter Buchstabe b erfasst werden und dem öffentlichen Verkehr dienen -

      für die ersten 10 vollen und angefangenen 100 m je 1 Einwohner, für die weiteren vollen und angefangenen 100 m je 1,5 Einwohner;

      soweit bei den einzelnen Straßenarten die Länge des Straßennetzes über den auf einen Einwohner gerechneten Landesdurchschnitt hinausgeht;

    4. d)

      bei Ortsdurchfahrten im Zuge von Landstraßen I. und II. Ordnung und von Bundesstraßen in Gemeinden, denen die Unterhaltslast obliegt,

      für volle und angefangene 100 m 5 Einwohner.

    Der Ansatz nach Buchstabe a bis c ist auf Grund der letzten Erhebung des Statistischen Landesamtes als überörtliche Erhebungsstelle im Sinne von § 5 des Saarländischen Landesstatistikgesetzes über die Länge der Gemeindestraßen zu berechnen. Erhebungsmerkmale sind die Länge der Innerorts-, Außerorts- und sonstigen Außerortsstraßen im Sinne von Satz 2 nach dem Stand vom 1. Januar des Erhebungsjahres. Die Gemeinden haben dem Statistischen Landesamt die für die Erhebung erforderlichen Daten bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres zu übermitteln. Die Erhebung ist 1993 und danach alle fünf Jahre durchzuführen. Der Ansatz nach Buchstabe d ist auf Grund des von der Straßenbaubehörde geführten Straßenverzeichnisses zum 1. Januar des Vorjahres zu berechnen. Sind in der letzten Erhebung Änderungen des Gemeindegebietes noch nicht berücksichtigt, werden die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Straßenlängen durch das Statistische Landesamt ermittelt und festgesetzt.

  4. 4.

    Ein Ansatz für Grubengemeinden.
    Gemeinden mit Bergschäden erhalten zum Ausgleich besonderer Belastungen und wirtschaftlicher Nachteile, die sich aus dem Bergbau ergeben und die nicht durch Entschädigung der Bergbauberechtigten abgegolten werden, einen Ansatz gemäß nachfolgender Regelung.
    Die Summe der von den Bergbauberechtigten geleisteten Zahlungen zur Beseitigung von Bergschäden an kommunalen Einrichtungen und Anlagen in dem mit dem zweitvorangegangenen Jahr endenden Zeitraum von fünf Jahren wird durch die Einwohnerzahl der Gemeinde geteilt.
    Von dem so ermittelten und auf Euro gerundeten Betrag werden
    0,5 vom Hundert des Betrages bis zu 10 Euro,
    0,2 vom Hundert des Betrages von 10 bis 20 Euro,
    0,1 vom Hundert des Betrages von 40 bis 100 Euro,
    0,4 vom Hundert des Betrages von 50 Euro und mehr, jeweils gerundet auf drei Stellen hinter dem Komma, mit dem Hauptansatz vervielfacht.
    Vor der Teilung durch die Einwohnerzahl ist die Summe der geleisteten Zahlungen nach Satz 2 zu kürzen um den Betrag, der sich aus der Veränderung des Preisindexes für die allgemeine Lebenshaltung im Mittelwert des nach Satz 2 zu Grunde zu legenden Zeitraumes gegenüber dem Mittelwert für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1981 errechnet. Für die Zuordnung der Zahlungen im Sinne des Satzes 2 auf die einzelnen Gemeinden ist die Gebietszugehörigkeit der Einrichtungen und Anlagen maßgebend.

  5. 5.

    Ein Ansatz für Kurorte.
    Gemeinden mit staatlich anerkannten Kurorten, die in den letzten drei dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahren mindestens einmal Schlüsselzuweisungen A erhalten haben, erhalten einen Ansatz für Kurorte, wenn die Zahl der Übernachtungen im Verhältnis zu der Einwohnerzahl der Gemeinde den Landesdurchschnitt der Gemeinden mit staatlich anerkannten Kurorten übersteigt.
    Der Ansatz beträgt 1 Einwohner für je 300 Übernachtungen und ist auf 1 Einwohner zu runden. Die Zahl der Übernachtungen richtet sich nach den Ergebnissen der amtlichen Beherbergungsstatistik des vorangegangenen Jahres.

  6. 6.

    Ein Ansatz für zentrale Orte. Der Ansatz beträgt
    bei Mittelzentren 6 vom Hundert,
    bei Oberzentren 2 vom Hundert,
    der Einwohnerzahl ihres jeweiligen Verflechtungsbereiches ausschließlich der eigenen Einwohnerzahl. Die Bestimmung der zentralen Orte und ihrer Verflechtungsbereiche ergibt sich aus dem hierfür maßgeblichen Landesentwicklungsplan in der am 30. Juni des Vorjahres geltenden Fassung. Solange dieser Landesentwicklungsplan nicht rechtswirksam erlassen ist, bestimmt der Minister für Umwelt im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und nach Anhörung des Landesplanungsbeirates durch Rechtsverordnung die Ober- und Mittelzentren sowie ihre Verflechtungsbereiche.