§ 64 LWO - Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 48 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).

(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 56 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben in entsprechender Anwendung der §§ 57 bis 59 fest.

(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege der Gemeindeverwaltung nach einem vom Landeswahlleiter bestimmten Muster. Die Gemeindeverwaltung fasst das Briefwahlergebnis mit dem Wahlergebnis der Stimmbezirke zusammen.

(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem vom Landeswahlleiter bestimmten Muster zu fertigen. § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Wahlniederschrift sind beizufügen:

  1. 1.
    die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 58 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
  2. 2.
    die Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurückgewiesen hat,
  3. 3.
    die Wahlbriefe, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindeverwaltung. § 61 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 62 Abs. 1 und übergibt sie der Gemeindeverwaltung, die sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 91).

(7) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

(8) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Land infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tage vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem vom Kreiswahlleiter bestimmten Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses überwiesen.