§ 30 StrG - Beschränkungen bei geplanten Straßen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Bei geplanten Straßen gelten die Beschränkungen der §§ 24 bis 27 bereits vom Tage der Offenlegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an.
(2) Der Anspruch nach § 28 entsteht im Falle des Absatzes 1 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren nachdem die Beschränkungen der §§ 24 bis 27 in Kraft getreten sind.