§ 26 LBO - Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung (LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2130-1
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als
- 1.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Abs. 2),
- 2.
Prüfstelle für die Überwachung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 24 Abs. 2),
- 3.
Zertifizierungsstelle (§ 25 Abs. 1),
- 4.
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 25 Abs. 2),
- 5.
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 18 Abs. 6 oder
- 6.
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 18 Abs. 5
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Saarland.