§ 2 EnteigG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
- Redaktionelle Abkürzung
- EnteigG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 214-2
(1) Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigentums erfolgt auf Grund einer Anordnung des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr, welche den Unternehmer und das Unternehmen zu dem das Grundeigentum in Anspruch genommen wird, bezeichnet.
(2) Die Enteignungsanordnung wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.