§ 44 NAbfG - Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Abfall-, Wasser-, Boden-, Klärschlamm- oder Reststoffuntersuchungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung auch durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung, die Befristung und das Erlöschen der Anerkennung, der Ausschluß von Interessenkollisionen, die Vergütung und Auslagenerstattung, die Fachaufsicht über die Stellen einschließlich der Pflicht zur Teilnahme an Ringversuchen und anderen Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Untersuchungen sowie die Begrenzung der Zahl der staatlich anerkannten Untersuchungsstellen entsprechend dem Bedarf der Überwachungsbehörden geregelt werden.

(2) Die Verpflichtungen nach § 11 Abs. 4 AbfG und § 19 Abs. 2 dieses Gesetzes bestehen auch gegenüber den auf Grund des Absatzes 1 staatlich anerkannten Untersuchungsstellen.