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§ 75 LBG - Besoldung, Versorgung, sonstige Geldleistungen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Besoldung und die Versorgung der Beamtinnen und Beamten richten sich nach den besonderen gesetzlichen Regelungen.

(2) Für Geldleistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind (Beihilfen, Reise- und Umzugskosten sowie andere Leistungen), gelten § 2 Absatz 2 (Zusicherungen, Vereinbarungen, Vergleiche), § 3 Absatz 6 (Ausschluss von Verzugszinsen), § 11 (Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung), § 12 (Rückforderung) und § 17a (Zahlungsweise) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend.