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§ 18 LBKG - Rechtsstellung der Mitglieder der anderen Hilfsorganisationen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
Amtliche Abkürzung
LBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-50

(1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Mitglieder nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gilt § 13 Abs. 7 entsprechend.

(2) Die Mitglieder der Hilfsorganisationen leisten ihren Dienst unentgeltlich. Sie dürfen durch ihren Dienst in der allgemeinen Hilfe keine unzumutbaren Nachteile erleiden; sie sind für die Dauer der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen durch ihre Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen.

(3) Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes oder anderer Länder und deren Mitgliedern bleiben unberührt.