§ 18 LBKG - Rechtsstellung der Mitglieder der anderen Hilfsorganisationen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- LBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-50
(1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Mitglieder nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gilt § 13 Abs. 7 entsprechend.
(2) Die Mitglieder der Hilfsorganisationen leisten ihren Dienst unentgeltlich. Sie dürfen durch ihren Dienst in der allgemeinen Hilfe keine unzumutbaren Nachteile erleiden; sie sind für die Dauer der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen durch ihre Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen.
(3) Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes oder anderer Länder und deren Mitgliedern bleiben unberührt.