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§ 7 ÖPNVG - Aufgaben der Aufgabenträgerorganisation

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-37

(1) Die Aufgabenträgerorganisation hat im Rahmen der Vorgaben des Aufgabenträgers insbesondere

  1. 1.
    das öffentliche Personennahverkehrsangebot entsprechend den Mobilitätsbedürfnissen weiterzuentwickeln,
  2. 2.
    die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen nach § 4 sicherzustellen,
  3. 3.
    die Nahverkehrsleistungen nach Quantität und Qualität festzulegen,
  4. 4.
    Vergabeverfahren für das Erbringen von Nahverkehrsleistungen vorzubereiten und durchzuführen,
  5. 5.
    Vereinbarungen mit Verkehrsunternehmen über das Erbringen von Nahverkehrsleistungen nach § 9 abzuschließen,
  6. 6.
    Vereinbarungen mit Verkehrsinfrastrukturunternehmen nach § 10 abzuschließen,
  7. 7.
    zu überwachen, dass die Leistungserbringung in der vereinbarten Quantität und Qualität erfolgt,
  8. 8.
    Nahverkehrspläne und Investitionsprogramme nach § 14 aufzustellen. Die Lokalen Nahverkehrsorganisationen stellen die lokalen Nahverkehrspläne, die Verkehrsverbünde die regionalen Nahverkehrspläne auf. Für den hessischen Bereich des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar stellt der Verkehrsverbund einen Nahverkehrsplan auf, der die regionalen und die lokalen Verkehrsplanungen enthält.

(2) Dem Verkehrsverbund obliegt es darüber hinaus,

  1. 1.
    den Verbundtarif festzulegen,
  2. 2.
    Vereinbarungen über die Anerkennung von Verbundtarifen, Übergangstarifen und landesweit gültigen Tarifen sowie über Vertrieb und Marketing abzuschließen,
  3. 3.
    konkrete Regelungen für die Einnahmeaufteilung aufzustellen und die Einnahmeaufteilung für das jeweilige Abrechnungsjahr durchzuführen,
  4. 4.
    über den öffentlichen Personennahverkehr Verkehrserhebungen durchzuführen und Nachfrageanalysen zu erstellen und diese als gemeinsame Planungsgrundlage für alle Aufgabenträgerorganisationen und andere öffentliche Planungsträger vorzuhalten.

(3) Die Aufgabenträgerorganisationen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet, insbesondere um über ihre Zuständigkeitsgrenzen hinaus ein durchgängiges Angebot im Personennahverkehr zu gewährleisten.

(4) Die Verkehrsverbünde beteiligen die Lokalen Nahverkehrsorganisationen an der Entscheidungsfindung zu wichtigen verkehrlichen und tariflichen Vorhaben.

(5) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben sind die Verkehrs- und entwicklungspolitischen Ziele des Landes zu beachten.

(6) Bei der Festlegung und Weiterentwicklung des Verbundtarifs wirken die Lokalen Nahverkehrsorganisationen mit. Die Verkehrsverbünde stimmen ihre Verbundtarife und Grundsätze zu Vertrieb und Marketing untereinander mit dem Ziel ab, den Anforderungen nach § 4 Abs. 5 zu entsprechen.

(7) Zusammenhängende Verkehrsangebote, die sich über das Gebiet des Landes Hessen hinaus in ein anderes Bundesland erstrecken, können von der Aufgabenträgerorganisation im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des anderen Bundeslandes bestellt werden.

(8) Durch das Einnahmeaufteilungsverfahren werden die Fahrgeldeinnahmen auf die Aufgabenträgerorganisationen nach der Nutzung der Verkehre aufgeteilt.