§ 34 LPVG - Anberaumung der Sitzungen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035 5

(1) Spätestens sechs Arbeitstage nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Satz 3 gilt auch für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung, der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Vertreter der ausländischen Beschäftigten nach § 65, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben (§ 41).

(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats, der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen. Entsprechendes gilt in Angelegenheiten, die besonders Beschäftigte im Sinne von § 57 betreffen,

  1. für die Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung,

schwerbehinderte Beschäftigte betreffen,

  1. für die Schwerbehindertenvertretung,

ausländische Beschäftigte betreffen,

  1. die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzen, für die Mehrheit der Vertretung dieser Beschäftigten nach § 65.

(4) Der Leiter der Dienststelle oder im Verhinderungsfall sein Beauftragter nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil.