Art. 31 BayÖPNVG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- BayÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 922-1-W
(1) Soweit Förderanträge vor dem 1. Januar 1994 gestellt, jedoch noch nicht durch Bescheid abgeschlossen sind, sind die Regelungen dieses Gesetzes anzuwenden, falls nicht die bisherigen Vorschriften für den Antragsteller zu einem günstigeren Ergebnis führen.
(2) Die bestehenden Nahverkehrsräume, insbesondere die Nahverkehrsräume München, Großraum Nürnberg - Fürth - Erlangen - Schwabach, Augsburg, Würzburg, Schweinfurt, Regensburg, Aschaffenburg, Ingolstadt, Bamberg, Ulm/Neu-Ulm, Bayreuth, Rosenheim, Landshut, Passau, Coburg, Hof, Amberg und Kempten sind den tatsächlichen Gegebenheiten und dem verkehrlichen Bedarf entsprechend fortzuschreiben.
(3) Bestehende Nahverkehrsplanungen gelten als Nahverkehrspläne nach Art. 13 weiter, wenn sie den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 genügen. Sie sind den tatsächlichen Gegebenheiten und dem verkehrlichen Bedarf entsprechend fortzuschreiben.