§ 82 HGO - Wahl und Aufgaben

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

(1) Die Mitglieder des Ortsbeirats werden von den Bürgern des Ortsbezirks gleichzeitig mit den Gemeindevertretern für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt. Die für die Wahl der Gemeindevertreter maßgeblichen Vorschriften gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Wahlorgane für die Gemeindevertretung auch für die Wahl der Mitglieder des Ortsbeirats zuständig sind und über die Gültigkeit der Wahl die neugewählte Gemeindevertretung entscheidet. Der Ortsbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, in Ortsbezirken mit mehr als 8.000 Einwohnern aus höchstens neunzehn Mitgliedern; das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; § 81 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Vorschriften des § 37 und§ 65 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung. Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrichtung des Ortsbeirats entfällt für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit. Gemeindevertreter, die in dem Ortsbezirk wohnen, dem Ortsbeirat jedoch nicht als ordentliche Mitglieder angehören, können an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Mitglieder des Ortsbeirats sind ehrenamtlich Tätige im Sinne der §§ 24 bis 26 und§ 27; Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde. § 35 Abs. 1 und § 35a gelten entsprechend.

(3) Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören, insbesondere zum Entwurf des Haushaltsplans. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Er hat zu denjenigen Fragen Stellung zu nehmen, die ihm von der Gemeindevertretung oder vom Gemeindevorstand vorgelegt werden.

(4) Die Gemeindevertretung kann dem Ortsbeirat unbeschadet des § 51 und nach Maßgabe des § 62 Abs. 1 Satz 3 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten widerruflich zur endgültigen Entscheidung übertragen, wenn dadurch die Einheit der Verwaltung der Gemeinde nicht gefährdet wird. Dem Ortsbeirat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Ortsbeirat wählt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Der Vorsitzende trägt die Bezeichnung Ortsvorsteher. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Ortsvorsteher seine Tätigkeit bis zur Neuwahl des Ortsvorstehers weiter. Dem Ortsvorsteher kann die Leitung der Außenstelle der Gemeindeverwaltung im Ortsbezirk übertragen werden; er ist dann als Ehrenbeamter zu berufen und führt das gemeindliche Dienstsiegel.

(6) Für den Geschäftsgang des Ortsbeirats gelten sinngemäß die Vorschriften des § 8b, der §§ 52 bis 55, des § 57 Abs. 2, des § 58 Abs. 1 bis 6, des § 61, des § 62 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 und des § 63 Abs. 3 und 4; die Vorschrift des § 56 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der neugewählte Ortsbeirat zum erstenmal binnen sechs Wochen nach Beginn der Wahlzeit zusammentritt und die Ladung durch den bisherigen Ortsvorsteher erfolgt. Für die erste Sitzung nach der Einrichtung eines Ortsbeirats gelten die Vorschriften des § 56 Abs. 2 und des § 57 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß.

(7) Der Gemeindevorstand kann an den Sitzungen des Ortsbeirats teilnehmen, im übrigen gilt § 59 Satz 2 und 3 sinngemäß.