§ 31 ArchIngKG - Beitragssatzung und Gebührensatzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
(1) Die Kammer erhebt zur Deckung ihres persönlichen und sachlichen Aufwands Beiträge nach einer Beitragssatzung. Beiträge können auch von Nichtmitgliedern, die in die Listen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 sowie von außerordentlichen Mitgliedern, die in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 eingetragen sind, erhoben werden; Gesellschaften sind nicht beitragspflichtig. Eine Staffelung der Beiträge nach der Höhe des Einkommens der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit ist zulässig. Soll der Beitrag darüber hinaus aus sozialen Gründen ermäßigt oder erlassen werden, ist das gesamte Einkommen maßgebend. Die Satzung kann für Pflichtmitglieder, freiwillige und außerordentliche Mitglieder unterschiedliche Beitragssätze vorsehen. Die §§ 20, 21 und 24 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25), gelten entsprechend.
(2) Für Eintragungen in Listen und Verzeichnisse, die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen, die Prüfung von Nachweisen und die Durchführung eines Ehren- oder Schlichtungsverfahrens können Gebühren und Auslagen nach einer Gebührensatzung erhoben werden. Die §§ 3 bis 6, 9, 10 Abs. 1, §§ 11 bis 13, 14 Abs. 1 und 2, §§ 15 bis 17 und 20 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gelten entsprechend. Im Ehren- und Schlichtungsverfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Für das Ehrenverfahren ist § 467 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.