§ 23 SHSG - Erweitertes Präsidium
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Dem Erweiterten Präsidium gehören neben den Mitgliedern des Präsidiums die Dekaninnen und Dekane sowie eine Vertreterin/ein Vertreter des Allgemeinen Studierendenausschusses an. An der Universität gehört dem Erweiterten Präsidium darüber hinaus eine Vertreterin/ein Vertreter der wissenschaftlichen Einrichtungen, die/der vom Präsidium für die Dauer von drei Jahren bestellt wird, und an der Fachhochschule die Direktorin/der Direktor des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts an. Vorsitzende/Vorsitzender ist die Präsidentin/der Präsident.
(2) Das Erweiterte Präsidium ist über alle Angelegenheiten der Hochschule zu informieren und
- 1.
wirkt mit bei der strategischen Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1),
- 2.
berät das Präsidium beim Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und bei deren Umsetzung (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2),
- 3.
berät das Präsidium bei der Festlegung von Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4),
- 4.
berät das Präsidium beim Aufbau eines Qualitätssicherungssystems (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 14) und
- 5.
nimmt zu geplanten Änderungen der Grundordnung Stellung.
(3) Das Erweiterte Präsidium zieht zu seinen Beratungen themenbezogen sachverständige Gäste hinzu, insbesondere Vertreter der Personalräte.