Art. 26 SpkG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2025-1-I
(1) Der Gewährträger einer Sparkasse kann im Weg schriftlicher Vereinbarung, die der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern bedarf, die Gewährträgerschaft auf den Bayerischen Sparkassen- und Giroverband übertragen. Der Verwaltungsrat der Sparkasse ist vorher zu hören; Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Die Sparkasse wird mit der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern eine Verbandssparkasse. Aufsichtsbehörde der Verbandssparkasse ist die Regierung, in deren Bezirk die Sparkasse ihren Sitz hat.
(3) Für die Verbandssparkasse gelten die Vorschriften des 1. Abschnitts dieses Gesetzes und die Sparkassenordnung entsprechend, soweit nicht besondere Vorschriften des Staatsministeriums des Innern über die Verbandssparkasse anderes bestimmen. Im Übrigen werden die Verhältnisse der Verbandssparkasse durch eine Satzung geregelt, die der Bayerische Sparkassen- und Giroverband erlässt und die der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern bedarf.