§ 8 SchiedsO
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiedsO,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Die Schiedsleute unterliegen der Aufsicht der Landesjustizverwaltung. Die unmittelbare Aufsicht führt der Direktor (Präsident) des Amtsgerichts.
(2) Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedsleute zu ordnungsgemäßer Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. Sie dürfen auch Rügen erteilen. Sie bearbeiten Beschwerden über die Schiedsleute.