§ 73 JAPO - Übergangsregelungen für Vorbereitungsdienst und Zweite Juristische Staatsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2038-3-3-11-J
(1) Die Vorschriften für den Vorbereitungsdienst gelten ab dem Einstellungstermin Herbst 2005. Für Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem Einstellungstermin Herbst 2005 aufgenommen haben, finden die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften Anwendung. Diese Rechtsreferendare können den Vorbereitungsdienst nach diesen Vorschriften bis zum 31. Juli 2007 beenden; verzögert sich deren planmäßige Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus, bestimmen die Präsidenten der Oberlandesgerichte die Dauer der verbleibenden Stationen und Arbeitsgemeinschaften.
(2) Die Vorschriften für die Zweite Juristische Staatsprüfung einschließlich des Ersten und Zweiten Teils dieser Verordnung, soweit sie diese Prüfung betreffen, gelten ab dem Prüfungstermin 2007/1.
(3) Das Berufsfeld "Anwaltschaft" können Rechtsreferendare für Vorbereitungsdienst und Zweite Juristische Staatsprüfung wählen, deren Pflichtwahlpraktikum nach dem 30. April 2004 beginnt. Die mit der Einführung des Berufsfelds "Anwaltschaft" zusammenhängenden Vorschriften dieser Verordnung sind ab dem In-Kraft-Treten anwendbar.