§ 13 GO LT - Zusammensetzung der Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des saarländischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,SL
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Der Landtag bestimmt die Mitgliederzahl der Ausschüsse.
(2) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Fraktionen die Ausschussmitglieder. Jedes Ausschussmitglied kann sich durch ein Mitglied seiner Fraktion vertreten lassen. Die Vertretung ist dem Ausschussvorsitzenden anzuzeigen und in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Die Fraktionen nennen dem Präsidenten schriftlich die von ihm zu bestimmenden Ausschussvorsitzenden, Ausschussschriftführer und ihre Stellvertreter.
(4) Die Vertretung eines Ausschussmitglieds durch ein Mitglied seiner Fraktion nach Absatz 2 Satz 2 kann durch Beschluss des Landtages ausgeschlossen oder auf vom Landtag zu bestimmende Stellvertreter beschränkt werden.