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§ 28 LHG - Informationszentrum

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Die Hochschulen sollen zur Versorgung der Hochschule mit Literatur und anderen Medien sowie zur Koordinierung, Planung, Verwaltung und zum Betrieb von Diensten und Systemen im Rahmen der Kommunikations- und Informationstechnik ein einheitliches Informationszentrum nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit bilden. Dabei sind zu gewährleisten:

  1. 1.
    die bestmögliche Verfügbarkeit von Literatur, Systemen und Diensten für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule,
  2. 2.
    ein einheitlicher und wirtschaftlicher Mitteleinsatz bei in der Regel vorrangiger Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter,
  3. 3.
    die Beteiligung an hochschulübergreifenden Verbünden und Einrichtungen zur Bereitstellung von Diensten und Systemen.

Das Informationszentrum kann seine Dienstleistungen anderen Hochschulen gegen marktübliche Entgelte anbieten; bei Dritten müssen entsprechende Entgelte erhoben werden.

(2) Das Informationszentrum ist eine zentrale Betriebseinheit, dessen Leitung unmittelbar dem Vorstand untersteht und dem alle Aufgaben der Literaturversorgung und entsprechenden Dienste und Systeme in einer Hochschule insgesamt übertragen sind, soweit nicht der Vorstand der Hochschule für einzelne, abgegrenzte Bereiche und Dienste etwas anderes bestimmt hat. Werden die Aufgaben des Informationszentrums von anderen Einrichtungen, insbesondere von Hochschulbibliothek und Rechenzentrum wahrgenommen, finden die Bestimmungen für das Informationszentrum entsprechende Anwendung.