§ 119 SchulG - Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Das Land gewährt dem Träger einer Ersatzschule auf Antrag einen Zuschuss, wenn die Schule nach Genehmigung der Errichtung zwei Jahre ohne Beanstandung betrieben worden ist (Wartefrist).
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Land im Einzelfall Zuschüsse nach Maßgabe des Haushaltes gewähren, insbesondere wenn nach bereits einmal erfüllter Wartefrist ein Wechsel des Trägers oder ein Wechsel der Schulart erfolgt.
(3) Der Anspruch auf Zuschussgewährung besteht nicht oder erlischt, wenn der Träger der Ersatzschule einen erwerbswirtschaftlichen Gewinn erzielt oder erstrebt. Ist der Träger einer Ersatzschule eine Körperschaft nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung, besteht ein Anspruch auf Zuschussgewährung nur dann, wenn der Schulträger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt nach § 52 Abgabenordnung. Der Träger der Ersatzschule weist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Satz 1 oder Satz 2 nach. Satz 1 bis 3 gilt nicht, wenn der Träger der Ersatzschule eine Kirche, eine Religionsgemeinschaft oder eine Weltanschauungsgemeinschaft ist, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt.
(4) Für die Berechnung des Zuschusses nach Absatz 1 ist die Jahresdurchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschulen mit dem nach §§ 121 und 122 jeweils maßgeblichen Anteil des Schülerkostensatzes zu multiplizieren. Die Durchschnittszahl wird nach der am 1. jedes Monats vorhandenen Zahl der Schülerinnen und Schüler errechnet. Die Ersatzschulen sind zu entsprechenden Auskünften und Nachweisen verpflichtet. Für die Berechnung sind nur diejenigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die entweder
- 1.
ihre Wohnung in Schleswig-Holstein haben, oder
- 2.
ihre Wohnung außerhalb Schleswig-Holsteins haben und für die das Land eine Erstattung aufgrund von Vereinbarungen mit Dritten verlangen kann, oder
- 3.
mit Heimen verbundene Förderzentren besuchen, wenn sich anderenfalls nach den Umständen des Einzelfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung für den Schulträger ergibt.