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§ 11 BVOBeihilfe bei Geburtsfällen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-14 1

(1) Im Hinblick auf eine Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen

  1. 1.
    für die Schwangerschaftsüberwachung,
  2. 2.
    entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 9,
  3. 3.
    für die Hebamme und den Entbindungspfleger nach Maßgabe der Hebammengebührenordnung,
  4. 4.
    für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits Krankenpflege im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 7 erhält; § 6 Abs. 1 Nr. 7 ist entsprechend anzuwenden.
  5. 5.
    entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 6 für das Kind.

(2) Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes lebend geborenen Kindes und die sonstigen Aufwendungen, die im Zusammenhang den während der Schwangerschaft und nach der Entbindung üblichen Untersuchungen entstehen, wird eine pauschale Beihilfe von 300 DM gewährt. Dies gilt auch, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Beihilfe der Mutter gewährt.