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§ 25 VSG - Unterrichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NW)
Amtliche Abkürzung
VSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
12

(1) Die Landesregierung unterrichtet das Kontrollgremium umfassend über die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und auf dessen Verlangen über Einzelfälle. Das Kontrollgremium hat Anspruch auf entsprechende Unterrichtung. Auf sein Verlangen sind ihm im Einzelfall die Akten vorzulegen.

(2) Unterrichtung und Aktenvorlage entfallen, soweit diese die Funktionsfähigkeit der Verfassungsschutzbehörde, im besonderen den Nachrichtenzugang, gefährden könnten.

(3) Das Kontrollgremium kann feststellen, dass der Unterrichtungsanspruch nicht oder nicht hinreichend erfüllt und eine weitergehende Unterrichtung erforderlich ist; hiervon kann es dem Landtag Mitteilung machen.

(4) Der Landesrechnungshof unterrichtet das Kontrollgremium nach Maßgabe des § 10a Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung.