§ 7 GebrMG - Ermittlungen des Patentgerichts
Bibliographie
- Titel
- Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
- Amtliche Abkürzung
- GebrMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 421-1
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmeldung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen sind (Recherche).
(2) 1Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen und jedem Dritten gestellt werden. 2Er ist schriftlich einzureichen. 3§ 28 ist entsprechend anzuwenden. 4§ 43 Abs. 3, 5, 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.