§ 6 KWG LSA - Bekanntmachung der Wahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Amtliche Abkürzung
KWG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.13

(1) Die Wahl der Vertretungen hat der jeweilige Wahlleiter spätestens am 120. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Bürgermeisterwahl, die Ortsvorsteherwahl und die Landratswahl sind von dem jeweiligen Wahlleiter spätestens am 120. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Gleichzeitig ist der Tag einer eventuell notwendig werdenden Stichwahl des Bürgermeisters, Ortsvorstehers oder Landrates bekannt zu machen.