§ 60 GO - Hauptamtlich und ehrenamtlich verwaltete Städte
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Die Verwaltung der Städte wird von einer hauptamtlichen Bürgermeisterin oder einem hauptamtlichen Bürgermeister geleitet. In Städten bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Verwaltung von einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister geleitet wird. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister tritt mit dem Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit in den Ruhestand.
(2) Für ehrenamtlich verwaltete Städte gelten § 33 Abs. 3 Satz 2, § 48 Satz 2 und die §§ 50 bis 53 entsprechend.