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§ 80 FhG - Rechtsaufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

(1) Die Fachhochschule nimmt ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft wahr. Das Ministerium sorgt in Ausübung der Rechtsaufsicht dafür, dass die Fachhochschule Recht und Gesetz beachtet und ihre rechtlichen Verpflichtungen erfüllt (Körperschaftsaufsicht).

(2) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Fachhochschule unbeschadet der Verantwortung der Hochschul- und Fachbereichsleitung beanstanden und Abhilfe verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Fachhochschule dieser Aufforderung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Fachhochschule das Erforderliche veranlassen. Sind beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen bereits ausgeführt, kann das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.

(3) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Fachhochschule informieren; es kann dazu insbesondere an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.