Art. 21 BayVersG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
- Amtliche Abkürzung
- BayVersG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2180-4-I
(1) Mit Geldbuße bis zu dreitausend Euro kann belegt werden, wer
- 1.
als Leiter entgegen Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Polizeibeamten keinen Zugang oder keinen angemessenen Platz einräumt,
- 2.
entgegen Art. 7 Nr. 1 eine Uniform, ein Uniformteil oder ein gleichartiges Kleidungsstück trägt,
- 3.
entgegen Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Pressevertreter ausschließt,
- 4.
als Veranstalter Personen als Leiter der Versammlung einsetzt, die von der zuständigen Behörde nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 oder Art. 13 Abs. 5 abgelehnt wurden,
- 5.
als Veranstalter Ordner einsetzt, die von der zuständigen Behörde nach Art. 10 Abs. 4 Satz 2 oder nach Art. 13 Abs. 6 Satz 2 abgelehnt wurden,
- 6.
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1, Art. 15 Abs. 1, 2 oder 4 oder einer gerichtlichen Beschränkung zuwiderhandelt,
- 7.
als Veranstalter oder als Leiter eine Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 durchführt, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 4 vorliegen,
- 8.
entgegen Art. 16 Abs. 1 eine Schutzwaffe oder einen Gegenstand mit sich führt,
- 9.
entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 an einer Versammlung teilnimmt oder den Weg zu einer Versammlung zurücklegt oder
- 10.
entgegen Art. 18 Satz 1 an einer dort genannten Versammlung teilnimmt.
(2) Mit Geldbuße bis zu fünfhundert Euro kann belegt werden, wer
- 1.
als Leiter Ordner einsetzt, die anders gekennzeichnet sind, als es nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 zulässig ist,
- 2.
entgegen Art. 5 Abs. 2 die Versammlung nicht unverzüglich verlässt,
- 3.
entgegen Art. 5 Abs. 3 sich nicht unverzüglich entfernt,
- 4.
trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, entgegen Art. 8 Abs. 1 eine Versammlung zu stören,
- 5.
als Veranstalter entgegen Art. 10 Abs. 3 Satz 1 persönliche Daten nicht oder nicht richtig mitteilt,
- 6.
entgegen Art. 13 Abs. 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht macht oder
- 7.
entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 einen Gegenstand mit sich führt.