§ 64a BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
(1) 1Beschädigte führen die Heilbehandlung wegen der anerkannten Folgen einer Schädigung selbst durch, soweit sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewährt wird. 2Sie erhalten die nachgewiesenen notwendigen und angemessenen Kosten bis zur zweifachen Summe der Kosten einer entsprechenden Heilbehandlung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstattet; in besonders begründeten Fällen kann auch der darüber hinausgehende Betrag teilweise oder ganz erstattet werden. 3Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel können in voller Höhe ersetzt werden.
(2) 1Eine Badekur bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung. 2Versehrtenleibesübungen werden nicht durchgeführt.
(3) 1Versorgungskrankengeld, Beihilfe nach § 17, Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung sind, Krankenbehandlung, Mutterschaftshilfe und Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten werden nicht gewährt. 2Anstelle dieser Leistungen kann eine Zuwendung bis zur zweifachen Höhe der Leistungen gegeben werden, die ein Versorgungsberechtigter im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten könnte. 3Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel können in voller Höhe ersetzt werden.
(4) Ansprüche, die der Berechtigte gegen Träger gesetzlicher oder privater Versicherungen oder ähnlicher Einrichtungen hat, werden auf die Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach diesem Gesetz angerechnet, soweit sie zu verwirklichen sind.
(5) 1Für die Erstattung der Reisekosten und den Ersatz entgangenen Arbeitsverdienstes ist § 24 entsprechend anzuwenden. 2Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst in angemessenem Umfang steht ferner zu,
- a)bei der Durchführung einer von der Verwaltungsbehörde genehmigten ambulanten Behandlung und
- b)bei der Anpassung und bei der Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln,
soweit keine Zuwendung nach Absatz 3 anstelle des ausgeschlossenen Versorgungskrankengelds gewährt wird oder gewährt werden könnte.