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§ 179 StVollzG - Gerichtsverfassungsgesetz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Amtliche Abkürzung
StVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-9-1

Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 58 Abs. 1 Satz 2 und in § 74c Abs. 1 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Ermächtigung" die Worte "durch Rechtsverordnung" eingefügt.

  2. 2.

    § 78a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Bei den Landgerichten werden, soweit in ihrem Bezirk für Erwachsene Anstalten unterhalten werden, in denen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, oder soweit in ihrem Bezirk andere Vollzugsbehörden ihren Sitz haben, Strafvollstreckungskammern gebildet. Diese sind zuständig für die Entscheidungen

    1. 1.

      nach den §§ 462a, 463 der Strafprozeßordnung, soweit sich nicht aus der Strafprozeßordnung etwas anderes ergibt,

    2. 2.

      nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes."

  3. 3.

    § 78b Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die Strafvollstreckungskammer ist besetzt

    1. 1.

      bei den Entscheidungen nach § 78a Abs. 1 Nr. 1 mit einem Richter, wenn der zu treffenden Entscheidung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zugrunde liegt; mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in den sonstigen Fällen,

    2. 2.

      bei den Entscheidungen nach § 78a Abs. 1 Nr. 2 mit einem Richter; weist die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf oder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, überträgt der Einzelrichter sie der Kammer, die mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in der Sache entscheidet."

  4. 4.

    § 121 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 1 Nr. 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

      "3. der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach § 116 des Strafvollzugsgesetzes."

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 1a oder b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen, bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache diesem vorzulegen."

    3. c)

      Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      "(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."