§ 10 GOLT - Unterausschuss des Finanzausschusses für Unternehmensbeteiligungen des Landes

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

(1) Der Finanzausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beratungen über Unternehmensbeteiligungen, Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Landes einen Unterausschuss einsetzen (Unterausschuss für Unternehmensbeteiligungen des Landes). Der Unterausschuss bereitet die Themen vor, die ihm vom Finanzausschuss zugewiesen werden. Dazu gehört insbesondere die Beratung

  • des Beteiligungsberichts der Landesregierung,

  • der Wirtschaftspläne der Landesregierung,

  • der Sonderberichte über bestimmte Landesbeteiligungen,

  • der Bericht im Zusammenhang mit dem Beteiligungscontrolling,

  • der Bürgschaftsermächtigungen im Rahmen der Haushaltsberatungen,

  • der Bürgschaftsverpflichtungen des Landes im Rahmen der Berichterstattung über Eintragungen im Landesschuldbuch.

(2) Dem Unterausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Finanzausschuss vertretenen Fraktionen sowie ohne Stimmrecht je eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der nationalen dänischen Minderheit, sofern diese die Fraktionsmindeststärke nach § 22 Abs. 1 nicht erreichen, an. Der Finanzausschuss wählt die Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus seiner Mitte. Ist ein Mitglied verhindert, so ist seine Vertretung nur durch die gewählte Vertreterin oder den gewählten Vertreter zulässig. Den Vorsitz des Unterausschusses führt die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses.

(3) Soweit es der Unterausschuss zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält, kann er den Finanzausschuss auffordern, von dem Aktenvorlagerecht Gebrauch zu machen, dass diesem gegenüber der Landesregierung zusteht (Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung).

(4) Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich.

(5) Der Unterausschuss beschließt die Vertraulichkeit seiner Beratungen, soweit dies zum Schutz von Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstigen privaten Geheimnissen geboten ist; die Bestimmungen der Geheimschutzordnung bleiben unberührt. An den vertraulichen Sitzungen dürfen außer den Ausschussmitgliedern nur Abgeordnete teilnehmen, die ein Ausschussmitglied vertreten.