§ 74 PersVG - Dienstvereinbarungen
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie werden von der Dienststelle und dem Personalrat geschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor. Sie sind, sofern sie für einen über eine Dienststelle hinausgehenden Bereich bestimmt sind, zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres zu schließen. Dienstvereinbarungen, die für einen über eine oberste Dienstbehörde hinausgehenden Bereich bestimmt sind, schließt die Senatsverwaltung für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Dienstbehörden mit dem Hauptpersonalrat. Dienstvereinbarungen, die für die gesamte Berliner Verwaltung bestimmt sind, schließt die Senatsverwaltung für Inneres mit dem Hauptpersonalrat.
(3) Besteht für den Bereich, für den eine Dienstvereinbarung geschlossen werden soll, ein Gesamtpersonalrat, so tritt dieser an die Stelle des Personalrats oder des Hauptpersonalrats. Im Geschäftsbereich der Polizeibehörde und der Oberfinanzdirektion Berlin mit allen Finanzämtern tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Dienstbehörde.