§ 60 KWO - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
Soweit in den §§ 61 bis 75 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des Siebenten und Achten Abschnitts für die Wahl der Bürgermeister und Landräte entsprechend.