§ 121 SächsBG - Zusammensetzung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus zehn ordentlichen und zehn stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Beamte im Sinne dieses Gesetzes sein.
(2) Die Staatsregierung beruft die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder sind aus der staatlichen Verwaltung zu berufen. Je drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände im Freistaat Sachsen und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände berufen.
(3) Die Staatsregierung bestellt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der nach Absatz 2 Satz 2 bestellten ordentlichen Mitglieder.