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§ 22 SchAG NRW - Erscheinen der Parteien, Vertretung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)
Amtliche Abkürzung
SchAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
316

(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Sie sind hierüber mit der Ladung zu unterrichten.

(2) Wird eine Partei gesetzlich vertreten, trifft die Verpflichtung nach Absatz 1 die gesetzliche Vertretung. In der Schlichtungsverhandlung werden Handelsgesellschaften durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und juristische Personen durch ihre Organe vertreten. Mehrere gesetzliche Vertretungspersonen oder Organe einer Partei können sich unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.

(3) Eine Partei gilt auch dann als erschienen, wenn an ihrer Stelle eine bevollmächtigte Person unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erscheint, die zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist.