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§ 22 HAltPflG - Erprobungsprojekte

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe und zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (Hessisches Altenpflegegesetz - HAltPflG)
Amtliche Abkürzung
HAltPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
353-56

Über erforderliche Abweichungen von bundesrechtlichen Bestimmungen im Rahmen von Erprobungsprojekten nach § 4 Abs. 6 des Altenpflegegesetzes entscheidet das für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerium.